Bei einem beruflich veranlassten Umzug können die tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden können. Bei Einhaltung dieser Grenzen prüft das Finanzamt nicht mehr, ob die Umzugskosten der Höhe nach tatsächlich beruflich veranlasst sind.
Seit dem 01.01.2010 haben sich folgende Beträge verändert: Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs seit 01.01.2010 1.603 €. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt bei Beendigung des Umzugs seit 01.01.2010 1.271 € (für Verheiratete) bzw. 636 € (für Ledige). Er erhöht sich für jede weitere Person - mit Ausnahme des Ehegatten - um 280 €. |