Wird ein Angestellter vorübergehend bei einem anderen Arbeitgeber eingesetzt (z.B. einem verbundenen Unternehmen an einem anderen Ort), hängen die steuerlichen Auswirkungen von fünf Kriterien ab:
1. Regelmäßige Arbeitsstätte beim neuen Arbeitgeber: Ruht das Beschäftigungsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber für die Dauer der Entsendung, hat der Arbeitnehmer beim neuen Arbeitgeber von Beginn an eine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn er diese nachhaltig aufsucht. Die Aufwendungen, die durch eine inländische Tätigkeit entstehen, können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden.
2. Entsendung als Auswärtstätigkeit: Wird der Arbeitnehmer im Rahmen seines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zeitlich befristet an das aufnehmende verbundene Unternehmen ausgeliehen, begründet er dort keine regelmäßige Arbeitsstätte. Daher lassen sich die Aufwendungen, die durch seine dortige Tätigkeit entstehen, wie herkömmliche Reisekosten behandeln.
3. Aufgabe der bisherigen Wohnung: Unterhält der Arbeitnehmer seine einzige Wohnung am neuen Beschäftigungsort, sind die Unterbringungskosten Aufwendungen für die private Lebensführung und bereits durch den Grundfreibetrag abgedeckt. Es fallen keine ausschließlich beruflich veranlassten Mehrkosten an.
4. Vermietung der alten Wohnung: Vermietet der Arbeitnehmer seine bisherige Wohnung während seiner Entsendung, kann er die Unterbringungskosten am neuen Wohnort weder als Werbungskosten abziehen noch vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen.
5. Behalten der alten Wohnung: Behält er seine alte Wohnung, die ihm jederzeit zur Verfügung steht, und unterhält er am neuen Beschäftigungsort eine weitere Wohnung, kann der Arbeitnehmer die beruflich veranlassten Unterbringungskosten als Werbungskosten abziehen bzw. sich vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen. Nutzen auch Familienmitglieder des Arbeitnehmers die neue Wohnung, sind die Aufwendungen in einen beruflich und einen privat veranlassten Teil aufzuteilen. Die Aufteilung kann durch Schätzung erfolgen. Aus Vereinfachungsgründen gelten 60 qm pauschal als beruflich veranlasst, berechnet nach dem Quadratmeterpreis der tatsächlichen Miete.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer wohnt mit seiner Ehefrau und zwei Kindern am Beschäftigungsort in einer 150 qm großen Mietwohnung. Die Aufwendungen betragen monatlich 1.050 € (7 €/qm). Hiervon können 60 qm als beruflich und der übrige Anteil als privat veranlasst geschätzt werden: Es können also 420 € (7 € x 60 qm) als Werbungskosten abgezogen bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. |