Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat ernstliche Zweifel, ob nachträgliche Schuldzinsen bei den Mieteinkünften weiterhin nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die Richter haben daher bei einem hiervon betroffenen Steuerzahler die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids ausgesetzt. Der Steuerzahler hatte eine Immobilie gekauft, die er mit einem Bankkredit finanzierte. Das Objekt wurde zwangsversteigert. Allerdings reichte der Erlös aus der Zwangsversteigerung der Immobilie nur aus, um einen Teil des Kredits zurückzuzahlen. Das Finanzamt hatte die Berücksichtigung der in der Folge gezahlten Schuld-zinsen als Werbungskosten abgelehnt.
Das FG verweist darauf, dass der Bundesfinanzhof (BFH) zwischenzeitlich die Revision in einem ähnlich gelagerten Streitfall zugelassen hat. Laut FG bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der BFH die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von nachträglichen Schuldzinsen im Rahmen der Mieteinkünfte entsprechend ändern wird.
Hinweis: Aufgrund dieser FG-Entscheidung sowie des beim BFH anhängigen Verfahrens halten wir Ihre Bescheide in vergleichbaren Fällen über einen ruhenden Einspruch offen. |