Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat geklärt, was genau einen „im Ausland ansässigen Unternehmer“ ausmacht. Im Urteilsfall erteilte der Unternehmer seine Rechnungen ohne ausgewiesene Umsatzsteuer mit dem Hinweis, dass gemäß § 13b Umsatzsteuergesetz seine Kunden die Steuer schulden. Dieses „Reverse-Charge-Verfahren“ - auch Wechsel der Steuerschuldnerschaft genannt - ist auf Dienstleistungen anwendbar, die ein ausländischer Unternehmer in Deutschland erbringt. Dann schuldet nicht er als Dienstleister die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger.
Das deutsche Finanzamt hielt den Unternehmer nicht für einen Ausländer, weil er einen Wohnsitz im Inland hatte. Unstreitig befand sich der Sitz des Unternehmens aber in Österreich. Nach dem Urteil des EuGH ist der Wohnsitz für den Sitz des Unternehmens nicht maßgeblich. Wohn- und Unternehmenssitz sind vielmehr voneinander zu trennen. Da er sein Unternehmen von Österreich aus betrieb, war der Unternehmer Ausländer und konnte das Reverse-Charge-Verfahren anwenden.
Hinweis: Wenn der Unternehmenssitz im Ausland nur eine Postanschrift bzw. eine Briefkastenfirma ist, kann der private Wohnsitz ausnahmsweise doch maßgeblich sein.
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