Seit 2004 gilt in Deutschland die sogenannte Mindestbesteuerung: Die Verrechnung eines Verlustvortrags mit aktuellen Gewinnen bzw. Überschüssen unterliegt bis zum Betrag von 1 Mio. € keiner Beschränkung. Darüber hinausgehende Beträge dürfen nur noch in Höhe von 60 % verrechnet werden. Diese Beschränkung greift allerdings auch dann, wenn der Verlustvortrag endgültig nicht mehr genutzt werden kann, weil die Anteile an der Verlust-GmbH beispielsweise verkauft werden.
Diesen Umstand hatte der Bundesfinanzhof im August 2010 als ernstlich zweifelhaft erachtet. Nun hat sich auch das Bundesfinanzministerium (BMF) geäußert und eine Aussetzung der Vollziehung in folgenden Fällen zugelassen:
• schädlicher Beteiligungserwerb,
• Umwandlung,
• Liquidation einer Körperschaft,
• Beendigung der persönlichen Steuerpflicht durch Tod bei fehlender Möglichkeit der Verlustvererbung.
Ausdrücklich ausgenommen hat das BMF den Verlustuntergang durch ausscheidende Mitunternehmer und Missbrauchsfälle wie den sogenannten Mantelkauf.
Hinweis: Sollte sich jedoch herausstellen, dass die Beschränkung einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält, ist der ausgesetzte Betrag zuzüglich 6 % Zinsen pro Jahr zurückzuzahlen. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sollte also gut überdacht werden.
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