Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob es das Grundgesetz verletzt, dass die Rückzahlung des Körperschaftsteuerguthabens weder die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag mindert noch ein vergleichbarer Anspruch auf Auszahlung eines „Soli“-Guthabens nach einer anderen Vorschrift besteht. Die Antwort ist für alle Kapitalgesellschaften, Vereine und Genossenschaften bedeutsam, die Ende 2006 aus der Zeit des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens noch ein Körperschaftsteuerguthaben haben, das der Fiskus jetzt in Raten zurückbezahlt.
Bei der Umstellung des ehemaligen Anrechnungsverfahrens auf das Halbeinkünfteverfahren wurde das mit einbehaltenen Gewinnen und höherer Steuer belastete verwendbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften in ein Körperschaftsteuerguthaben umgewandelt. Zwischen 2008 und 2017 haben die Körperschaften Anspruch auf Auszahlung dieses Guthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen - aber ohne 5,5 % Aufschlag für den Solidaritätszuschlag. Denn auf den Soli wirkt sich die Regelung nicht mehr aus, obwohl dies nach der Rechtslage bis 2006 so war und der Zuschlag bis 2000 auf die Steuer bei thesaurierten Gewinnen gezahlt werden musste.
Dies ist nach Auffassung des BFH verfassungswidrig und benachteiligt die GmbH, die im Vertrauen auf die ursprüngliche Regelung davon abgesehen hatte, ihr Körperschaftsteuerguthaben durch Gewinnausschüttungen abzubauen. Ein sachlicher Grund für die Benachteiligung sei nicht ersichtlich und die vom Gesetzgeber angeführten Gründe - Missbrauchsabwehr, Verwaltungsvereinfachung und die Vorhersehbarkeit der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte - würden die Nachteile nicht rechtfertigen.
Hinweis: Durch die Vorlage beim BVerfG können Einspruchsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung aus Karlsruhe ruhend gestellt werden. Hierzu sollte eine GmbH die Festsetzung eines Solidaritätszuschlagsguthabens beantragen und anschließend gegen den Ablehnungsbescheid vom Finanzamt Rechtsbehelf einlegen.
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