Der Bundesfinanzhof (BFH) ist kürzlich der Frage nachgegangen, ob die 1-%-Regelung auch dann anzuwenden ist, wenn ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen darf. Geklagt hatte ein angestellter Autoverkäufer, der einen Nutzungsvorteil für die Privatnutzung von Vorführwagen versteuern sollte. Sein Arbeitgeber hatte ihm nur die Nutzung für berufliche Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gestattet.
Der BFH hat klargestellt, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Privatnutzung darstellen, sondern der Erwerbssphäre zuzuordnen sind. Diese Fahrten können also keine einprozentige Versteuerung auslösen. Hat der Arbeitgeber das Nutzungsverbot aber nur zum Schein ausgesprochen und die Privatnutzung insgeheim erlaubt, darf die 1-%-Regelung angewendet werden.
Hinweis: Ein geldwerter Vorteil liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen verbotenerweise für private Fahrten nutzt; diese unerlaubte Nutzung hat keinen Lohncharakter. Das Finanzgericht wird in einem zweiten Rechtsgang untersuchen müssen, ob der Arbeitgeber die Privatnutzung womöglich stillschweigend geduldet hat. |