Lohnzuschläge, die Arbeitnehmer für die Arbeit an Sonntagen, Feiertagen und in der Nacht erhalten, sind nur dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden. Deshalb sind pauschale Zahlungen, die ohne Anlehnung an die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden (in den begünstigten Zeiten) gewährt werden, als „regulärer“ Arbeitslohn zu versteuern.
Diese Grundregel hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil bestätigt. Pauschale Zuschläge können allenfalls steuerfrei belassen werden, wenn der Arbeitgeber sie als Abschlag oder Vorschuss zahlt und am Jahresende über eine Einzelabrechnung an die tatsächlich geleistete Arbeitszeit anpasst. Ergeben sich dann Differenzen zwischen den pauschalen Vorschüssen und dem errechneten steuerfreien Betrag laut Einzelabrechnung, muss der zu viel ausgezahlte Vorschuss nachträglich als steuerpflichtiger Lohn behandelt werden. Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber aber keine solche Einzelabrechnung erstellt, so dass die pauschalen Zahlungen voll steuerpflichtig waren. Hinweis: Arbeitgebern ist aufgrund drohender Steuernachforderungen dringend davon abzuraten, pauschale Zuschläge ohne spätere Einzelabrechnung steuerfrei an Arbeitnehmer auszuzahlen. Nach der Rechtsprechung des BFH können Pauschalzahlungen ohne Einzelabrechnung nur in Ausnahmefällen steuerfrei gezahlt werden, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer fast ausschließlich nachts arbeitet. |