Gesellschafter einer Personengesellschaft müssen ihren Gewinnanteil selbst dann versteuern, wenn er ihnen noch nicht ausgezahlt wurde. Auf den tatsächlichen Zufluss der Gelder beim Gesellschafter kommt es laut Bundesfinanzhof nicht an. Denn der gemeinschaftlich erzielte Gewinn ist den Mitunternehmern grundsätzlich in Höhe des vertraglichen oder gesetzlichen Verteilungsschlüssels zuzurechnen. Ermittelt die Gesellschaft ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung, kommt es für die Entstehung des Gewinns allein auf den Zufluss bei der Gesellschaft an.
Im Streitfall war ein Gesellschafter aus einer GbR ausgeschieden. Die verbliebenen Gesellschafter hatten ihm die Auszahlung eines ihm unstreitig noch zustehenden Gewinnanteils verweigert und erklärt, er schulde ihnen noch Schadenersatz. |