Der Vorsteuerabzug ist für Unternehmer eine feine Sache: Sie können mit Nettopreisen kalkulieren, da ihre Eingangsleistungen nicht mit Umsatzsteuer belastet werden. Ärzte können diesen Abzug nicht geltend machen, wenn sie ausschließlich umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen tätigen. Führen sie zudem beispielsweise umsatzsteuerpflichtige Schönheitsoperationen durch, ist der Vorsteuerabzug aber auch für sie eröffnet. In solchen Fällen, in denen jemand sowohl steuerfreie (nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende) als auch steuerpflichtige (zum Vorsteuerabzug berechtigende) Umsätze ausführt, muss die Vorsteuer für die Eingangsleistungen im Regelfall durch Aufteilung ermittelt werden.
Das Finanzgericht München (FG) hat sich kürzlich mit der Frage der Vorsteueraufteilung bei einem Architekten beschäftigt, der mit einem Planungsbüro steuerpflichtige Umsätze und mit einer Vermietungstätigkeit steuerfreie Umsätze erzielte. Das Finanzamt hatte den Vorsteuerabzug aus den Kosten für Büro, Büroeinrichtung und Kfz durch Schätzung ermittelt und als Grundlage die im steuerpflichtigen und die im steuerfreien Bereich erzielten Umsätze herangezogen. Das FG bestätigte diese Vorgehensweise und urteilte, dass die abzugsfähige Vorsteuer anhand der erzielten Ausgangsumsätze zu ermitteln ist.
Hinweis: Anzumerken ist, dass der Unternehmer bei der Wahl des Aufteilungsmaßstabs prinzipiell frei ist. Er muss lediglich eine sachgerechte Schätzung vornehmen. Der Architekt im Urteilsfall hatte seine steuerfreien Vermietungsumsätze bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge allerdings überhaupt nicht berücksichtigen wollen. Diesem Anliegen konnte das FG nicht folgen |