Nicht nur Ihre Patienten können sich infizieren. Auch Ihrer Praxis kann das passieren - und zwar steuerlich. Der Fachmann spricht dann von einer gewerbesteuerlichen Infizierung. Dahinter verbirgt sich folgendes Problem: In einer Gemeinschaftspraxis sind normalerweise mehrere Ärzte freiberuflich tätig und erzielen Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Daher muss auch die Gemeinschaftspraxis keine Gewerbesteuer zahlen.
Zur Infektion kommt es, wenn die Gemeinschaftspraxis eine gewerbliche Tätigkeit aufnimmt - etwa Hygieneartikel, Hilfsmittel oder Arzneien verkauft. Als Konsequenz der Vermischung beider Tätigkeiten wird die gesamte Tätigkeit gewerblich. Selbst wenn nur 10 % des Umsatzes gewerblich erzielt werden, infizieren die Einkünfte daraus diejenigen aus der freiberuflichen Arbeit. Allerdings gibt es eine Bagatellgrenze: Beträgt der Anteil der gewerblichen Einkünfte bis zu 1,25 %, tritt keine Infektion ein.
Dieses Problem kann auch bei der integrierten Versorgung auftreten: Dabei schließen Arzt und Krankenkasse einen Vertrag ab, nach dem die Krankenkasse dem Arzt für die Behandlung der Patienten Fallpauschalen zahlt, die sowohl die medizinische Betreuung als auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln abdecken.
Hinweis: Das Problem tritt nur bei Gemeinschaftspraxen auf. Arbeiten Sie allein als freiberuflicher Mediziner, müssen Sie nur den gewerblichen Bereich sauber vom freiberuflichen trennen, indem Sie getrennte Buchführungen einrichten. Sollten Sie von diesem Problem betroffen sein, kontaktieren Sie uns bitte. Es besteht akuter Handlungsbedarf. |