Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Gewerbesteuer - So kann sich Ihre freiberufliche Tätigkeit anstecken
28.08.2012
 

Nicht nur Ihre Patienten können sich infizieren. Auch Ihrer Praxis kann das passieren - und zwar steuerlich. Der Fachmann spricht dann von einer gewerbesteuerlichen Infizierung. Dahinter verbirgt sich folgendes Problem: In einer Gemeinschaftspraxis sind normalerweise mehrere Ärzte freiberuflich tätig und erzielen Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Daher muss auch die Gemeinschaftspraxis keine Gewerbesteuer zahlen.

Zur Infektion kommt es, wenn die Gemeinschaftspraxis eine gewerbliche Tätigkeit aufnimmt - etwa Hygieneartikel, Hilfsmittel oder Arzneien verkauft. Als Konsequenz der Vermischung beider Tätigkeiten wird die gesamte Tätigkeit gewerblich. Selbst wenn nur 10 % des Umsatzes gewerblich erzielt werden, infizieren die Einkünfte daraus diejenigen aus der freiberuflichen Arbeit. Allerdings gibt es eine Bagatellgrenze: Beträgt der Anteil der gewerblichen Einkünfte bis zu 1,25 %, tritt keine Infektion ein.

Dieses Problem kann auch bei der integrierten Versorgung auftreten: Dabei schließen Arzt und Krankenkasse einen Vertrag ab, nach dem die Krankenkasse dem Arzt für die Behandlung der Patienten Fallpauschalen zahlt, die sowohl die medizinische Betreuung als auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln abdecken.

Hinweis: Das Problem tritt nur bei Gemeinschaftspraxen auf. Arbeiten Sie allein als freiberuflicher Mediziner, müssen Sie nur den gewerblichen Bereich sauber vom freiberuflichen trennen, indem Sie getrennte Buchführungen einrichten. Sollten Sie von diesem Problem betroffen sein, kontaktieren Sie uns bitte. Es besteht akuter Handlungsbedarf.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG