Alleinerziehende Mütter oder Väter ohne Anspruch auf den günstigen Splittingtarif können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 € pro Kalenderjahr (Lohnsteuerklasse II) geltend machen, wenn neben Elternteil und Kind keine weiteren Erwachsenen mit im Haushalt leben. Voraussetzung ist, dass
• der Elternteil mit seinem Kind eine Haushaltsgemeinschaft in der gemeinsamen Wohnung bildet und
• für das Kind noch ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht.
Bezüglich der Haushaltszugehörigkeit greift eine gesetzliche Vermutung, wenn das Kind in der Wohnung des Elternteils gemeldet ist. Anders sieht die Sache aus, wenn das Kind zwar dort gemeldet ist, tatsächlich aber in einer anderen Wohnung lebt. Im Streitfall gehörte diese andere Wohnung dem alleinerziehenden Vater.
Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) ist der Ansicht, dass die Haushaltszugehörigkeit bei einer unzutreffenden Wohnsitzmeldung nicht vermutet werden kann. Gesetzlich ist zwar bis zum Beweis des Gegenteils von einer Haushaltszugehörigkeit auszugehen. Dies steht aber im Widerspruch zu den melderechtlichen Vorschriften. Würde sich das Kind ordnungsgemäß unter seinem tatsächlichen Wohnsitz anmelden, stünde dem Alleinerziehenden kein Entlastungsbetrag zu, da eben keine Haushaltszugehörigkeit vorläge. Laut FG kann der Entlastungsbetrag daher nicht gewährt werden, denn so würde ein melderechtlich unzulässiges Verhalten mit einer Steuervergünstigung belohnt.
Hinweis: Allerdings sind die Experten hier unterschiedlicher Meinung. Viele sind der Ansicht, dass die Vermutung der Haushalts zugehörigkeit dennoch greift, da sich die Finanzbehörde allein an die Meldung zu halten hat. Deshalb wird in diesem Fall vor dem Bundesfinanzhof weiterverhandelt. |