Arbeitnehmer, die einen doppelten Haushalt unterhalten, dürfen die Kosten einer Familienheimfahrt pro Woche als Werbungskosten abziehen. Das Finanzamt gewährt für diese Fahrten die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer. Sofern der Arbeitnehmer für die Heimfahrten aber steuerfreie Reisekostenvergütungen oder steuerfreie Sachbezüge (z.B. Freifahrten des Arbeitgebers) erhalten hat, mindern sich die abzugsfähigen Werbungskosten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Entfernungspauschale für wöchentliche Familienheimfahrten aufwandsunabhängig gewährt wird. Das heißt: Dem Arbeitnehmer müssen für diese Fahrten keine Kosten entstanden sein. Ein Werbungskostenabzug ohne eigenen Aufwand ist laut BFH zwar an sich „systemwidrig“. Die Begünstigung ist aber vom Gesetzgeber gewollt und durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke gerechtfertigt.
Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer der Deutschen Bahn 48 Familienheimfahrten mit insgesamt 5.198 € in seiner Einkommensteuererklärung abgerechnet (48 Fahrten x 361 Entfernungskilometer x 0,30 €). Elf Fahrten hatte er mit dem eigenen Pkw angetreten, die übrigen Fahrten kostenlos mit der Bahn (Freifahrten). Das Finanzamt ließ nur die Fahrten mit dem Pkw zum Abzug zu, für die Freifahrten mit der Bahn gewährte es keine Entfernungspauschale, da es einen tatsächlichen Aufwand des Arbeitnehmers vermisste. Dieser Standpunkt ist nach dem Urteil des BFH nicht länger zu halten, allerdings müssen von dem abzugsfähigen Betrag noch etwaige vom Arbeitgeber steuerfrei gewährte Reisekostenvergütungen abgezogen werden.
Hinweis: Mit dem Dienstwagen unternommene Familienheimfahrten bleiben aber weiterhin nicht abziehbar. Erst kürzlich hatte der BFH entschieden, dass in diesen Fällen ein eindeutiges gesetzliches Abzugsverbot greift und zudem ein tatsächlich entstandener (eigener) Aufwand erforderlich ist. |