Will ein Arbeitgeber seine Belegschaft an das eigene Unternehmen binden und finanzielle Anreize schaffen, kann er sogenannte Mitarbeiterbeteiligungsprogramme anbieten. Für die Teilnehmer kann sich ein solches Programm jedoch auch als nachteilig erweisen, wie folgender Fall zeigt:
Hier hatte eine Aktiengesellschaft (AG) ihren Mitarbeitern und Aufsichtsräten die Möglichkeit eingeräumt, Aktien der AG zu erwerben. Die Käufer trugen kein wirtschaftliches Risiko, denn sie durften die Aktien nach zwei Jahren zum ursprünglichen Ausgabekurs an die AG zurückgeben. Der Aufsichtsratsvorsitzende der AG erwarb daraufhin 10.000 Aktien für je 11,50 €. Da der Wert der Aktien nach zwei Jahren nur noch bei 6 € pro Aktie lag, zog er die Notbremse und gab seine Aktien zum Einstandspreis von 11,50 € an die AG zurück. Das Finanzamt erfasste den von der AG ausgeglichenen Verlust von 5,50 € pro Aktie als geldwerten Vorteil und erhöhte die Einkünfte des Aufsichtsrats aus selbständiger Arbeit um insgesamt 55.000 €.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Aufsichtsratsvorsitzende den Vorteil aus der Verlustübernahme durch die AG als Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) versteuern muss. Entscheidend war, dass sich nur Mitarbeiter und Aufsichtsräte an Aktienerwerb und -rückgabe beteiligen durften und die Rückgabeoption somit untrennbar mit der Aufsichtsratstätigkeit verbunden war. |