Für Vermieter macht es einen großen Unterschied, ob Baukosten ihres Mietobjekts steuerlich zu Erhaltungsaufwendungen oder Herstellungs¬kosten führen: Erhaltungsaufwendungen sind sofort im Jahr der Zahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Dagegen können Herstellungskosten nur im Wege der Abschreibung (in der Regel mit 2 % pro Jahr) berücksichtigt werden.
In einem vielbeachteten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten für den Umbau eines Flachdachs zu einem Satteldach als Herstellungskosten qualifiziert werden müssen. Denn eine solche Baumaßnahme führt zu einer Erweiterung des Wohngebäudes.
Das neugeschaffene Dachgeschoss erfüllte im Urteilsfall zwar nicht die Anforderungen an einen Wohn- und Aufenthaltsraum, da kein Ausbau erfolgt war. Allerdings genügte es für die Annahme einer Erweiterung des Gebäudes, dass eine Nutzung als Speicher oder Abstellraum denkbar und möglich war. Die nutzbare Fläche umfasst nicht nur die reine Wohnfläche, sondern auch die zum Gebäude gehörenden Abstell- und Bodenräume sowie die Räume, die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügen. Unerheblich war für den BFH, ob und wie das Dachgeschoss tatsächlich genutzt wurde und mit welchem finanziellen Aufwand eine Nutzung zu Wohnzwecken hätte ermöglicht werden können. |