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Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
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Mandanteninformationen

Arbeitsverhältnis - Wenn Familienmitglieder mehr arbeiten, als sie müssten
23.12.2013
 

Als Unternehmer dürfen Sie Lohnzahlungen an angestellte nahe Angehörige als Betriebsausgaben abziehen, wenn das Arbeitsverhältnis steuerlich anerkannt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss hierzu

• der Arbeitsvertrag wirksam und fremdüblich sein,

• der angestellte Angehörige seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen und

• der Arbeitgeber seine Arbeitgeberpflichten erfüllen (insbesondere Lohnzahlung).

Im Urteilsfall hatten Mutter und Vater des Unternehmers ihre arbeitsvertraglichen Pflichten sogar übererfüllt, weil sie (unbezahlte) Mehrarbeit geleistet hatten. Dieser Umstand steht der steuerlichen Anerkennung der Arbeitsverträge grundsätzlich nicht entgegen. Weil die Eltern mehr gearbeitet haben als vertraglich vereinbart, hält der BFH auch einen weiteren Nachweis durch Aufzeichnung der konkret geleisteten Arbeitsstunden (z.B. Stundenzettel) nicht für erforderlich.

Außerdem stellen die Richter klar: Ob ein Vertrag innerhalb der Familie steuerlich anzuerkennen ist, wird nach wie vor anhand eines Fremdvergleichs beurteilt. Allerdings hängt die Intensität der Prüfung auch vom Anlass des Vertragsschlusses ab. Hätte der Arbeitgeber anstelle seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, um die Arbeit im Betrieb zu bewältigen, ist der Fremdvergleich weniger streng durchzuführen.

 

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