Wird ein Grundstückskauf rückabgewickelt, bevor das Eigentum auf den Käufer übergegangen ist, wird die Grunderwerbsteuer in diesen Fällen nicht festgesetzt oder wieder aufgehoben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies setzt laut Bundesfinanzhof (BFH) voraus, dass der Verkäufer nach Rückabwicklung des Vertrags seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt hat. Demgegenüber kann die Aufhebung der Steuerfestsetzung bei sofortigem Wiederverkauf des Grundstücks ausgeschlossen sein, wenn der zurückgetretene Erwerber seine bisher erlangte Rechtsposition so nutzen kann, dass er den Verkauf an einen neuen Erwerber gezielt einfädelt.
Beispiel: Die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags und der Weiterverkauf des Grundstücks sind in einer einzigen Vertragsurkunde zusammengefasst. Der Ersterwerber kann seinen Ausstieg aus dem Vertrag zum Verkauf an einen (von ihm ausgewählten) Dritten nutzen. Der Verkäufer hält in dieser Konstellation nicht mehr die Fäden in der Hand: Sobald der Ausstieg aus dem ersten Vertrag durch die Unterschrift aller Beteiligten besiegelt ist, ist der Verkäufer bereits wieder daran gebunden, das Grundstück an den neuen Erwerber zu übereignen.
Der BFH weist aber darauf hin, dass die bestehende Einflussnahme des zurückgetretenen Erwerbers auf den Weiterverkauf allein noch nicht ausreicht, um die Tür zum Grunderwerbsteuerausstieg zuzuschlagen. Hinzukommen muss, dass der Ersterwerber seine verbliebene Rechtsposition auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse verwertet hat (z.B. dass er auf den erneuten Verkauf an eine eigene Tochtergesellschaft hingewirkt hat). War ihm hingegen gleichgültig, an wen das Grundstück veräußert wurde, und wollte er durch die Benennung eines Ersatzkäufers nur die Rückabwicklung vorantreiben, ist der Ausstieg aus der Grunderwerbsteuer weiterhin möglich. |