Der Fiskus erhebt bei Unternehmern, deren Umsätze im laufenden Kalenderjahr 50.000 € und im vorangegangenen 17.500 € nicht überschritten haben, keine Umsatzsteuer. Diese Kleinunternehmer haben aber zugleich kein Recht auf Vorsteuerabzug und dürfen in ihren Rechnungen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen. Allerdings ist gesetzlich geregelt, dass Kleinunternehmer die in ihren Rechnungen unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer schulden.
Das gilt laut Bundesfinanzhof auch, wenn die Umsatzsteuer in einer Kleinbetragsrechnung zwar nicht als Betrag gesondert ausgewiesen, aber ein Rechnungsbruttobetrag und ein Umsatzsteuersatz angegeben ist. Denn das gesetzliche Erfordernis, wonach für einen Vorsteuerabzug ein Steuerbetrag in Euro ausgewiesen sein muss, gilt bei Kleinbetragsrechnungen nicht. |