Bei Personen, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind, wird die Einkommensteuer auf bestimmte Einkünfte im Wege eines Abzugsverfahrens erhoben. Abzugspflichtig sind unter anderem Vergütungen für künstlerische, sportliche, artistische oder unterhaltende Darbietungen und Einkünfte aus einer Aufsichtsratstätigkeit.
Bisher waren die Finanzbehörden der Bundesländer für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren zuständig. Ab dem 01.01.2014 hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Zuständigkeit übernommen. Abzugspflichtige Vergütungen, die einer beschränkt steuerpflichtigen Person nach dem 31.12.2013 zufließen, müssen somit beim BZSt angemeldet werden. Die Steuer entsteht mit Zufluss der Vergütung beim Leistungserbringer (z.B. Künstler). Der Schuldner der Vergütung muss den Steuerabzug vornehmen; er muss die einbehaltene Steuer auch quartalsweise beim BZSt anmelden und abführen.
Hinweis: Die Anmeldung ist elektronisch einzureichen, über www.elsteronline.de/eportal oder über www.elsteronline.de/bportal. |