Für Aufsehen sorgte der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2011, als er einen Vorsteuerabzug auch für möglich hielt, wenn der Leistungsempfänger in ein betrügerisches Geschäft verwickelt war. Danach können Waren also auch von einem Dieb geliefert werden, weil es bei einer Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne nicht zu einer Eigentumsverschaffung im zivilrechtlichen Sinne kommen muss. Das Bundesfinanzministerium hat diese Entscheidung nun aufgegriffen und festgelegt, dass ein Vorsteuerabzug bei Betrugsabsicht des Lieferers nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Vertritt das Finanzamt die Auffassung, dass der Leistungsempfänger von dem Betrug wusste oder hätte wissen müssen, kann dieser den Vorwurf widerlegen. Er muss nachweisen, dass er alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um nicht in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen zu werden. Hierzu gehört insbesondere, dass er sich erwiesenermaßen über die Unternehmereigenschaft des Leistenden vergewissert hat. Als belastendes Indiz dafür, dass der Unternehmer von dem Betrug wusste oder wissen konnte, gilt, wenn er die Ge¬räteidentifikationsnummer der gelieferten Ware nicht aufgezeichnet hat. |