Von einer Poolfinanzierung ist die Rede, wenn Unternehmer ihre gesamten liquiden Eigen- und Fremdmittel in einem Pool verwalten, um daraus sämtliche Aufwendungen ihres Geschäftsbetriebs zu finanzieren. Im Zusammenhang mit Finanzierungskosten (Zinsen) für Archivräume weist das Bayerische Landesamt für Steuern zur Bildung von Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen auf Folgendes hin:
• Kosten der Poolfinanzierung dürfen nur dann in die Rückstellung einfließen, wenn schon die ursprüngliche Anschaffung oder Herstellung der Archivräume poolfinanziert war. Hat der Unternehmer seine Archivräume durch unmittelbar zuzuordnende Einzelkredite finanziert, kann er den Räumen direkt die Zinsen aus eben jenem Einzelkredit zuordnen.
• Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs besteht die Vermutung, dass sich der auf die Archivräume entfallende Zinsaufwand nach der Fremdkapitalquote des Finanzierungspools im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung berechnet. Diese damalige Quote darf der Unternehmer nicht einfach anhand der aktuellen Quote schätzen. Er darf die ursprüngliche Quote aber durch geeignete Berechnungen (z.B. Verlauf der branchenspezifischen Fremdkapitalquote in den letzten Jahren) von der aktuellen Quote ableiten. |