Als Unternehmer stellt sich Ihnen grundsätzlich die Frage, wo sich der Ort der von Ihnen ausgeführten Leistungen befindet. Das ist im Hinblick auf die Rechnungsausstellung und die umsatzsteuerlichen Meldepflichten von enormer Bedeutung.
Der Ort der sonstigen Leistung befindet sich grundsätzlich dort, wo Sie als leistender Unternehmer Ihren Sitz haben. Allerdings sind in der Praxis viele Ausnahmeregelungen zu beachten. Unter anderem wird der Umsatz für Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen dort ausgeführt, wo Sie ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig werden. Achtung: Ihr Leistungsempfänger kann durch (bewussten) Einsatz einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Umsatzsteuer-Identifiskationsnummer den Leistungsort in diesen Staat verlagern. In diesem Fall dürfen Sie keine (deutsche) Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Gleichwohl sollten Sie prüfen, ob Sie sich in anderen Mitgliedstaaten für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren müssen oder ob dort die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem EuGH gleich mehrere Fragen im Zusammenhang mit dem Leistungsort bei der Vermehrung menschlicher Zellen durch Zellkultivierung für ausländische Unternehmer und zur Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nach BFH-Auffassung sind die Umsätze mit Auftraggebern aus anderen Mitgliedstaaten in Deutschland nicht umsatzsteuerbar, gleichwohl bleibt die Stellungnahme des EuGH abzuwarten.
Hinweis: Durch das Jahressteuergesetz 2009 wird die Ortsbestimmung für nach dem 31.12.2009 ausgeführte sonstige Leistungen in der Umsatzsteuer neu geregelt. Ab 2010 werden sonstige Leistungen an einen Unternehmer dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Sonstige Leistungen an private Endverbraucher werden dort ausgeführt, wo der Leistende sein Unternehmen betreibt. |