Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion und Saint Martin gehören politisch zu Frankreich. Bei der Umsatzsteuer sind sie jedoch anders zu behandeln, da es sich um Drittländer handelt, die nicht zum Gebiet der EU gehören. Diese Unterscheidung ist für den Warenverkehr wichtig. Werden Waren in das Drittland ausgeführt, gelten andere Regelungen als beim Export in einen EU-Staat.
Beispiel: Wird Ware in einen Staat exportiert, der zum Drittland gehört, muss eine Zollanmeldung erfolgen (Ausfuhr). Das ist bei einem Export in einen anderen EU-Mitgliedstaat nicht erforderlich. Die Lieferung in einen anderen EU-Staat stellt eine zollfreie, innergemeinschaftliche Lieferung dar.
Bei den oben genannten Überseegebieten erfolgt umsatzsteuerlich eine Ausfuhr, obwohl sie politisch zu Frankreich gehören. Auf diese Besonderheit weist das Bundesfinanzministerium hin.
Hinweis: Solche Besonderheiten gibt es auch innerhalb von Europa. So ist zum Beispiel der Berg Athos, obwohl er mitten in Griechenland liegt, Drittlandsgebiet. Das Gleiche gilt für die Kanarischen Inseln, obwohl sie zu Spanien gehören. Umgekehrt geht es aber auch: Das Fürstentum Monaco ist politisch unabhängig. Dennoch gehört es umsatzsteuerlich zu Frankreich und damit zum Gebiet der EU. |