Die Renten in Deutschland werden besteuert - die meisten allerdings bisher nur mit dem sogenannten Ertragsanteil.
Beispiel: Ein Rentner, der im Jahr 2013 in Rente gegangen ist, erhält aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Jahresrente von 35.000 €. Dieser Betrag ist bei der Einkommensteuer nur mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigen. Wegen des Rentenbeginns im Jahr 2013 liegt der Ertragsanteil der Rente bei 66 %. Daher werden auch nur 66 %, also 23.100 €, als Einnahmen bei der Einkommensteuer berücksichtigt.
In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) erhielt ein Rentner Einnahmen in Höhe von 6.094 € aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Diese Einkünfte wollte er mit einem Ertragsanteil von lediglich 50 % versteuern, so dass als steuerpflichtige Einnahmen nur die Hälfte, also etwa 3.000 €, anzusetzen gewesen wäre. Dieser Sichtweise ist das FG jedoch nicht gefolgt.
Im Streitfall ging es um Zahlungen nach den „Vorschriften für die erweiterte Honorarverteilung als Berufsunfähigen (Alters-) und Hinterbliebenenfürsorge der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein“. Solche Zahlungen beurteilt der Bundesfinanzhof als nachträgliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die in voller Höhe versteuert werden müssen.
Hinweis: Der ab 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz eingeläutete Systemwechsel wird schrittweise durchgeführt. Die Abkehr vom alten System - der Besteuerung mit dem Ertragsanteil - wird erst im Jahr 2040 vollständig vollzogen sein. Für Neurentner in diesem Jahr wird dann die gesetzliche Rente zu 100 % steuerpflichtig sein. |