Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

EU-Recht - Umsatzsteuerbefreiung bei Privatklinik für Psychotherapie möglich
05.08.2014
 

Das deutsche Umsatzsteuerrecht befreit Krankenhausbehandlungen von der Umsatzsteuer. Allerdings gilt diese Steuerbefreiung nicht allgemein für jede Krankenhausbehandlung. Zunächst einmal sind alle Krankenhäuser, die sich in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft (z.B. kirchlich, städtisch) befinden, mit ihren Behandlungsumsätzen steuerbefreit. Der deutsche Gesetzgeber sieht die Steuerbefreiung bei privaten Kliniken demgegenüber nur dann vor, wenn sie eine entsprechende sozialrechtliche Zulassung haben.

In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster (FG) betrieb eine GmbH eine Klinik für Psychotherapie. Das Finanzamt versagte ihr die Steuerbefreiung, weil sie die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt habe. Sie habe nicht über eine ent sprechende sozialrechtliche Zulassung verfügt. Außerdem sei die Anzahl der behandelten Patienten, die gesetzlich krankenversichert seien, zu gering gewesen.

Dieser Argumentation ist das FG nicht gefolgt. Die Steuerbefreiung ergibt sich in diesem Fall jedoch nicht aus dem deutschen Umsatzsteuergesetz. Die Klinikbetreiberin kann sich vielmehr auf die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie berufen. Nach der entsprechenden europarechtlichen Vorschrift sind die Umsätze steuerfrei. In Deutschland werden Privatkliniken ohne sozialrechtliche Zulassung im Vergleich zu Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft ungleich behandelt. Darin liegt ein Verstoß gegen das umsatzsteuerliche Neutralitätsprinzip. Die Regelung in Deutschland verstößt wegen der Ungleichbehandlung also gegen Europarecht.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG