Sponsoring ist vor allem im Sportbereich verbreitet. Normalerweise muss der Zuwendungsempfänger dabei umsatzsteuerlich nichts beachten. Das Bundesfinanzministerium weist aber darauf hin, dass in Einzelfällen ein Leistungsaustausch gegeben sein kann, der zu einer Umsatzsteuer¬belastung des Zuwendungsempfängers führt.
Beispiel: Ein lokaler Unternehmer sponsert den örtlichen Fußballverein mit 5.000 €. Der Verein tut in seiner Zeitschrift kund, dass der Unternehmer ihn unterstützt. Und auch der Geldgeber weist auf sein Sponsoring hin.
Beschränkt sich der Verein darauf, den Namen des Sponsors zu nennen, liegt kein Leistungsaustausch vor. Auch wenn der Sponsor ohne besondere Hervorhebung auf die Unterstützung hinweist, ist das noch kein Problem.
Zu einem Leistungsaustausch kann es aber kommen, wenn der Zuwendungsempfänger dem Geldgeber das ausdrückliche Recht einräumt, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbemaßnahmen zu vermarkten. |