Wenn ein zu mindestens 10 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligter Anteilseigner Erträge aus Kapitalüberlassungen von dieser Gesellschaft bezieht, ist der günstige 25%ige Abgeltungsteuersatz nicht anwendbar. Der Bundesfinanzhof hält diese Ausschlussregelung für verfassungsgemäß.
Im Urteilsfall hatte ein Alleingesellschafter seiner GmbH ein Darlehen gewährt und hierfür 2009 Zinseinkünfte von rund 16.000 € bezogen. Das Finanzamt unterwarf die Zinsen der tariflichen Einkommensteuer (Steuersatz bis zu 45 %). Daraufhin klagte der Gesellschafter auf Anwendung des günstigen 25%igen Abgeltungsteuersatzes mit dem Argument, der Gesetzgeber habe mit 10 % eine willkürliche Grenze gezogen.
Die Richter gaben dem Finanzamt Recht. Als Alleingesellschafter fiel der Kläger unter die einkommensteuerliche Ausschlussregelung für mindestens zu 10 % beteiligte Anteilseigner.
Hinweis: Wenn der günstige Abgeltungsteuersatz ausgeschlossen ist, hat das auch einen positiven Effekt: Die für abgeltend besteuerte Kapitalerträge geltende Verlustabzugsbeschränkung und das Werbungskostenabzugsverbot entfallen dann nämlich. |