Die Höhe der Grunderwerbsteuer bestimmt sich bei Grundstücksverkäufen nach dem Wert der Gegenleistung. Neben dem Kaufpreis des Grundstücks fließen in diese Kenngröße auch sonstige Leistungen ein, die der Käufer übernimmt. Zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören alle Leistungen des Käufers, die er als Entgelt für den Grundstückserwerb zahlt oder die der Verkäufer als Entgelt für die Veräußerung erhält.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit einer besonderen Kostenposition befasst: Für insgesamt 6,4 Mio. € hatte ein Investor mehrere Baugrundstücke gekauft. Er war in sämtliche Rechte und Pflichten eingetreten, die sich aus einem zwischen der Stadt und dem Rechtsnachfolger des Verkäufers geschlossenen städtebaulichen Vertrag ergaben. Der Käufer der Grundstücke musste einen „Folgelastenbeitrag“ an die Stadt zahlen (30 € pro qm Wohnfläche), der Zug um Zug mit der Erteilung von Baugenehmigungen fällig wurde.
Der BFH hat entschieden, dass der Folgelastenbeitrag keine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung war, da er keine übernommene sonstige Leistung darstellte. Eine solche Leistung liege nur vor, wenn sich der Käufer vertraglich verpflichte, eine Verbindlichkeit zu übernehmen, die schon bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags in der Person des Verkäufers entstanden sei. Für den Verkäufer bestand zu diesem Zeitpunkt aber noch gar keine Zahlungsverpflichtung. Der Folgelastenbeitrag wurde erst später fällig, als Baugenehmigungen für die Grundstücke erteilt wurden. |