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Steuertipp - Raucherentwöhnungskurse können umsatzsteuerfrei sein
27.02.2015
 

Ärztliche Heilbehandlungen und Krankenhausleistungen sind in der Regel von der Umsatzsteuer befreit. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) können auch Raucherentwöhnungsseminare als vorbeugende Maßnahme des Gesundheitsschutzes solche steuerfreien Heilbehandlungen sein, sofern eine entsprechende medizinische Indikation vorliegt.

Im Urteilsfall hatten Finanzamt und Finanzgericht (FG) einem Seminaranbieter die Steuerfreiheit für 2005 erbrachte Leistungen zunächst einstimmig verwehrt, obwohl die Entwöhnungskurse teilweise auf Grundlage von Sammelüberweisungen durch Betriebsärzte erfolgt waren.

Dem BFH war diese ablehnende Entscheidung zu vorschnell. Die Bundesrichter hoben das finanzgerichtliche Urteil auf und verwiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurück an das FG. Nach Ansicht des BFH können die Leistungen sehr wohl steuerfrei sein, wenn sie - wie vom Unionsrecht gefordert - dazu dienen, die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen.

Unstreitig und allgemein anerkannt ist zunächst einmal, dass das Rauchen gesundheitsschädlich ist und mehr Menschen tötet als Verkehrsunfälle, Aids, Alkohol, illegale Drogen und (Selbst-)
Morde zusammen, so dass entsprechende Entwöhnungskurse durchaus dem Gesundheitsschutz dienen können.

Einen noch aufzuklärenden Punkt verorteten die Bundesrichter an anderer Stelle: Die Krankenkassen hatten die Leistungen des Seminaranbieters als sogenannte Leistungen zur Primärprävention eingeordnet, die lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern sollen - und die nach der BFH-Rechtsprechung nur steuerbefreit sein können, wenn die Präventionsmaßnahme im Rahmen einer medizinischen Behandlung (aufgrund einer ärztlichen Anordnung oder mithilfe von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen) durchgeführt wurde. Ob dieser Ausnahmefall gegeben ist, konnte der BFH nicht abschließend entscheiden.

Hinweis: Ob die Sammelüberweisungen der Betriebsärzte auf medizinischen Feststellungen beruhten und damit den Anforderungen an die gebotene medizinische Indikation genügten, muss das FG in einem zweiten Rechtsgang prüfen. Wir behalten dieses Verfahren für Sie im Blick.

 

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