Bei Rettungsdiensten und Krankentransporten richtet sich die Gewinnbesteuerung danach, ob sie von einem privaten Unternehmen oder einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege angeboten werden.
Die Finanzverwaltung hält weiterhin an der Auffassung fest, dass die Durchführung von Krankentransporten und Rettungsdiensten durch steuerbegünstigte Körperschaften als Zweckbetrieb behandelt wird. Konsequenz: Etwaige Gewinne unterliegen weder der Körperschaft- noch der Gewerbesteuer. Privatrechtliche Unternehmen müssen ihre Erträge hingegen in vollem Umfang versteuern. Nach Ansicht der Verwaltung verfolgen die Körperschaften lediglich ihre satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke und üben ihre Dienstleistung weder des Erwerbs wegen noch zur Beschaffung zusätzlicher Mittel aus.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch Wohlfahrtsverbände die Erträge aus Rettungsdiensten und Krankentransporten der Besteuerung zu unterwerfen haben.
|