Zwei Haushalte zu führen, ist teuer. Da ist es ein kleiner Trost, wenn einem das Finanzamt wenigstens einen Teil der Einkommensteuer erlässt. Allerdings gab es vor 2014 im Bereich der beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung noch den Begriff der Angemessenheit, der die Steuerersparnis begrenzen konnte (alte Rechtslage). Das musste auch eine Bankangestellte erfahren, die für die Erstausstattung ihrer Zweitwohnung am Beschäftigungsort diverse Aufwendungen getragen hatte. Insgesamt wollte sie gut 41.000 € von ihrer Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt erachtete einige Positionen in ihrer Rechnung aber als nicht angemessen und kürzte die geltend gemachten Werbungskosten. Im Detail ging es um einen Designersessel für 5.474 €, acht Stühle für je 670 €, die Größe der Wohnung (66 qm) und die Höhe der Miete.
Dieser Einschätzung schloss sich das Finanzgericht Köln (FG) an und ließ die Kürzung der Werbungskosten gelten: Die Kosten des Sessels erkannte es nur bis 1.000 € an und befand lediglich vier Stühle zu je 200 € als angemessen. Damit war das FG strenger als das Finanzamt, legte dafür aber bei der Beurteilung einer angemessenen Miete einen freundlicheren Maßstab an. Üblicherweise wird für eine Person eine Wohnungsgröße bis 60 qm als angemessen anerkannt. Sofern nur hier eine Abweichung nach oben vorliegt, ist das nicht weiter relevant. Da jedoch auch der Mietpreis über dem ortsüblichen Durchschnitt lag und somit zwei wesentliche Parameter der Angemessenheit überschritten waren, kürzte auch das FG den Werbungskostenabzug bei der Miete - jedoch weniger stark als das Finanzamt.
Hinweis: Zumindest für die Beurteilung der Unterkunftskosten wird das Kriterium der An gemessenheit seit 2014 nicht mehr herangezogen. Hier gilt nun eine Höchstgrenze von 1.000 € monatlich für den Werbungskostenabzug bei doppelter Haushaltsführung. |