Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 € im Jahr) ausgeschlossen ist, wenn Sie die Rechnung bar ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs begleichen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung sieht der BFH nicht. Die Vorschrift trage der Erfahrung Rechnung, dass Barzahlungen ein Indiz für Schwarzarbeit im Privathaushalt sein könnten. Die Ungleichbehandlung unbarer und barer Zahlungsvorgänge rechtfertige daher das Ziel des Gesetzgebers, die Schwarzarbeit zu bekämpfen. Für die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 € im Jahr) gilt Entsprechendes.
Hinweis: Obwohl seit dem Veranlagungszeitraum 2008 Bankbelege nicht mehr mit der Einkommen¬steuererklärung vorgelegt werden müssen, hat die Entscheidung des BFH nach wie vor Gültigkeit. Fordert das Finanzamt stichprobenartig Belege an, müssen Sie nach wie vor in der Lage sein, entsprechende bankmäßige Dokumentationen vorzulegen.
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