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Mandanteninformationen

Darlehen an mittellose Ehefrau - Abgeltungsteuersatz bleibt dem Ehemann verwehrt
07.06.2015
 

Während der Abgeltungsteuersatz auf Kapitalerträge lediglich 25 % beträgt, klettert der reguläre Einkommensteuertarif mit steigendem Verdienst auf bis zu 45 %. Dieses Gefälle kann man sich zunutze machen, indem man ein Darlehensverhältnis mit einer anderen Person eingeht.

Beispiel: Person A plant den Kauf eines Mietobjekts und lässt sich dazu ein Darlehen von Person B geben. Rechtsfolge: A darf die gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten bei ihren Vermietungseinkünften absetzen und kann so ihr tariflich besteuertes Einkommen mindern (Steuerersparnis bis zu 45 %). B muss die erhaltenen Zinszahlungen nur mit 25 % versteuern.

Allerdings hat auch der Gesetzgeber solche Gestaltungsmöglichkeiten erkannt und geregelt, dass der 25%ige Abgeltungsteuersatz bei Darlehensverhältnissen zwischen nahestehenden Personen ausgeschlossen ist, sofern der Darlehensnehmer die Zinsen bei seinen inländischen Einkünften als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen kann. Wer „nahestehende Personen“ im Sinne dieser Ausschlussregelung sind, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem ein Ehemann seiner (mittellosen) Ehefrau mehrere Darlehen zum Kauf eines Mietobjekts gewährt hatte.

Der BFH urteilte, dass die vom Ehemann bezogenen Zinsen nicht mit 25 % versteuert werden konnten, sondern dem (höheren) regulären Steuertarif unterlagen, da er und seine Frau nahestehende Personen im Sinne der Ausschlussregelung waren. Bemerkenswert war, dass der BFH diesen Nähestatus nicht bereits aus dem Ehestand der beiden ableitete. Vielmehr erklärte er, dass ein aus der Eheschließung abgeleitetes persönliches Interesse allein nicht ausreicht, um ein Näheverhältnis im diesem Sinne zu begründen. Nach Ansicht des Gerichts muss hinzutreten, dass der Darlehensgeber auf die Person des Darlehensnehmers einen beherrschenden Einfluss hat. Dies war vorliegend der Fall, denn die Ehefrau hatte wegen ihrer Mittellosigkeit keinen eigenen Entscheidungsspielraum bei der Finanzierung ihres Mietobjekts. Ein fremder Dritter hätte ihr den Erwerb der Immobilie nicht finanziert, so dass sie finanziell von ihrem Mann abhängig war (Beherrschungsverhältnis).

Weiter erklärte der BFH, dass der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes verfassungskonform ist, da er nicht an das persönliche Näheverhältnis der Ehegatten anknüpft, sondern an die finanzielle Abhängigkeit des Darlehensnehmers vom Darlehensgeber.

Hinweis: Damit ein Darlehensverhältnis zwischen Eheleuten nicht vom günstigen Abgeltungsteuersatz ausgeschlossen ist, sollte es unter fremdüblichen Bedingungen geschlossen werden.

 

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