Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) verabschiedet. Die Reform soll schwerpunktmäßig für eine Deregulierung und Kostensenkung bei kleinen und mittleren Unternehmen sorgen, indem diese von vermeidbarem Bilanzierungsaufwand entlastet werden. Die neuen Regelungen des Handelsgesetzbuchs müssen erstmals für Geschäftsjahre ab 01.01.2010 angewendet werden. Ein Wahlrecht ermöglicht die freiwillige Anwendung der Regelungen - in ihrer Gesamtheit - jedoch bereits für den Jahresabschluss 2009. Die Änderungen:
• Einzelkaufleute dürfen ihren Gewinn durch Ein¬nahmenüberschussrechnung ermitteln, wenn sie nicht kapitalmarktorientiert arbeiten und am Abschlussstichtag zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre nicht mehr als 500.000 € Umsatz und 50.000 € Gewinn vorweisen.
• Die sogenannte umgekehrte Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Handelsbilanz entfällt. Das bedeutet, dass die Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts nicht mehr auch zwingend in der Handelsbilanz auszuüben ist.
• Während entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte aktiviert werden müssen, besteht für bestimmte selbstgeschaffene immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens, wie z.B. Patente, ein Aktivierungswahlrecht. Dies gilt aber nicht für Drucktitel, Marken-, Verlags-, Kundenrechte oder Ähnliches. Gleichzeitig wurde eine Ausschüttungssperre eingeführt.
• Das Wertaufholungsgebot für außerplanmäßige Abschreibungen gilt für alle Unternehmensformen mit Ausnahme von Geschäfts- oder Firmenwerten.
• Bei der Bewertung der Vorräte wird eine Annäherung an den Vollkostenbegriff der internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS) angestrebt. Die Wertuntergrenze entspricht den steuerlichen Herstellungskosten.
• Als Bewertungsverfahren bei gleichartigen Vermögensgegenständen des Vorratsvermögens sind nur noch die Lifo- (Last in first out) oder Fifo-Verfahren (First in first out) zulässig.
• Bei nur vorübergehender Wertminderung besteht kein Abschreibungswahlrecht; ausgenommen sind Finanzanlagen, die weiter auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden dürfen.
• Der Eigenkapitalausweis erfolgt nach der Nettomethode: Ausstehende Einlagen sowie eigene Anteile sind keine Aktivposten mehr, sondern vom Eigenkapital abzuziehen.
• Aufwandsrückstellungen dürfen nicht mehr gebildet werden.
• Die Abzinsung von Rückstellungen mit Laufzeiten von über einem Jahr erfolgt mit dem durchschnittlichen Marktzins der vergangenen sieben Jahre. Ihre Bewertung muss unter Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen erfolgen. Pensionsrückstellungen sind über einen Zeitraum von 15 Jahren abzuzinsen.
Hinweis: Hierbei handelt es sich lediglich um eine Auswahl der wichtigsten Gesetzesänderungen. Die Auswirkungen der Reform auf Ihr Unternehmen erläutert Ihr steuerlicher Berater. |