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Mandanteninformationen

Betriebsaufspaltung - Einzelnes Geschäftslokal ist wesentliche Betriebsgrundlage
10.08.2009
 

Als Gesellschafter können Sie durch eine Grundstücksvermietung an Ihre GmbH aufgrund einer Betriebsaufspaltung unerwartet schnell in die Gewerbesteuerpflicht geraten.
Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Unternehmen (Besitzunternehmen) eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und eine oder mehrere Personen zusammen sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen beherrschen und somit in der Lage sind, in beiden einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung). Bei personeller und sachlicher Verflechtung ist die Vermietung und Verpachtung durch das Besitzunternehmen gewerblich und damit keine Vermögensverwaltung mehr.

Der Bundesfinanzhof stuft einzelne Geschäftslokale eines Filialeinzelhandelsbetriebs aufgrund der Bindung des Kundenkreises in aller Regel als funktional wesentliche Betriebsgrundlage ein. Gleichwohl lässt er Ausnahmefälle zu. Wenn Sie Ihrer GmbH ein Grundstück nur zur kurzfristigen Überbrückung bis zum Bezug des endgültigen Standorts zur Nutzung überlassen, liegt keine Betriebsaufspaltung vor.

Hinweis: Die Rechtsfolgen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung können sich sowohl zu Ihren Gunsten als auch zu Ihren Ungunsten auswirken. Daher sollten Sie im Gespräch mit Ihrem Steuerberater die Rechtsfolgen erörtern und durch steuerliche Gestaltung unvorteilhaften Konsequenzen entgegenwirken.
 

 

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