Kosten für Diätlebensmittel dürfen nach einer ausdrücklichen Regelung des Einkommensteuergesetzes nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. In einem neuen Urteil weist der Bundesfinanzhof (BFH) aber darauf hin, dass das Abzugsverbot keine Präparate erfasst, die als ärztlich verordnete Arzneimittel zu werten sind.
Dem Urteil lag der Fall einer Patientin zugrunde, die an einer chronischen Stoffwechselstörung litt und deshalb Vitamine und andere Mikronährstoffe einnahm. Konkret ging es um die Präparate Milgamma, Gelovital, Vigantoletten, Cefasel, Biotin, Vitamin B2, Adenosylcobalamin, Metabolic, Calcium und Bio-C-Vitamin. Obwohl ihr der behandelnde Arzt bescheinigt hatte, dass die Einnahme der Präparate medizinisch erforderlich ist, weigerte sich das Finanzamt, die Kosten anzuerkennen, und berief sich auf das Abzugsverbot für Diätverpflegung.
Das Finanzgericht (FG) bestätigte diese Entscheidung und urteilte, dass Kosten für Nahrungsergänzungsmittel auch bei chronischen Stoffwechselstörungen unter das Abzugsverbot fallen. Der BFH hat dieses Urteil jedoch aufgehoben. Zunächst ist zu ermitteln, ob die eingenommenen Präparate tatsächlich (nicht abziehbare) Nahrungsergänzungsmittel sind oder aber (abziehbare) Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Das FG muss nun in einem zweiten Rechtsgang auf der Grundlage der pharmakologischen Wirkung der Präparate feststellen, ob die Mittel als Arzneimittel zu werten sind mit der steuerlichen Folge, dass die Patientin ihre Kosten absetzen darf. |