Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Veräußerungsgewinn - Veräußerungskosten und nachträgliche Kaufpreisveränderungen
02.11.2015
 

Neben Dividenden, die zwischen zwei Kapitalgesellschaften gezahlt werden, sind auch Veräußerungen von Beteiligungen (an Kapitalgesellschaften) durch ihre Muttergesellschaften grundsätzlich zu 95 % von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Bei der Berechnung dieses 95%igen Anteils sind allerdings auch die Veräußerungskosten zu berücksichtigen.

Dabei stellt sich die Frage, wie die Steuerbefreiung berechnet wird, wenn in einem späteren Jahr noch Veräußerungskosten entstehen oder sich der Kaufpreis nachträglich ändert. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich kürzlich erneut hierzu geäußert. Nach Ansicht des BMF sind zum Beispiel Veräußerungskosten, die in späteren Jahren anfallen, im Jahr des Entstehens bzw. der Zahlung als Aufwand zu erfassen. Gleichzeitig ist außerhalb der Buchführung (außerbilanziell) eine vollständige Rückgängigmachung des Aufwands vorzunehmen.

Im Jahr der Veräußerung erfolgt dann ebenfalls eine außerbilanzielle Korrektur, und zwar dahingehend, dass der Veräußerungsgewinn kleiner wird und damit auch die Steuerbefreiung. Per saldo wirken sich (nachträgliche) Veräußerungskosten nur auf die Ermittlung des zu 5 % zu versteuernden Veräußerungsgewinns aus.

Beispiel: Im Jahr 2014 wurde eine GmbH-Beteiligung für 300.000 € verkauft. Da der Buchwert mit 100.000 € valutierte, beträgt der Veräußerungsgewinn 200.000 €. Davon sind 5 % (= 10.000 €) steuerpflichtig. Im Jahr 2015 fallen nachträglich noch Veräußerungskosten in Höhe von 20.000 € an (Buchung: Aufwand an Bank 20.000 €). Der Gewinn ist 2015 außerbilanziell um 20.000 € zu erhöhen. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn (5 %) ist 2014 um 1.000 € zu erhöhen.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG