Rückwirkend zum 01.01.2015 hat der Gesetzgeber gleich mehrere Freibeträge erhöht. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (OFD) erklärt, wann sich die Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren für 2015 niederschlagen:
Der erhöhte Grundfreibetrag (8.472 €) und der angehobene Kinderfreibetrag (4.512 €) werden erstmals in der Dezemberabrechnung 2015 berücksichtigt. Hierfür muss der Arbeitnehmer nicht selbst tätig werden.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hat sich um 600 € auf 1.908 € erhöht. Zudem erhöht sich dieser Betrag für das zweite und jedes weitere Kind nochmals um jeweils 240 €. Während die Anhebung um 600 € automatisiert und in voller Höhe erstmals in der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt wird (in Steuerklasse II), müssen Alleinerziehende für den Ansatz der neuen Erhöhungsbeträge von 240 € selbst tätig werden: Die Beträge werden nur dann beim Lohnsteuerabzug des auslaufenden Jahres berücksichtigt, wenn sie für 2015 einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. In diesem Fall werden die Erhöhungsbeträge auf die noch verbleibenden Monate des Jahres 2015 verteilt. |