Durchlaufende Posten gibt es nur bei der Gewinn¬ermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (auch „4/3-Rechnung“ genannt). Denn bei einer Bilanzierung wird die Gewinnneutralität durch den Ansatz gleich hoher Wertzu- und Wertabgänge sichergestellt. Bei der 4/3-Rechnung, der sich - neben Kleingewerbebetreibenden - insbesondere Freiberufler bedienen, soll die besondere Berücksichtigung der durchlaufenden Posten dafür sorgen, dass es im Jahr des Zuflusses nicht zu gewinnerhöhenden Betriebseinnahmen kommt, die erst bei Weiterleitung nach dem Jahreswechsel zu entsprechend hohen Betriebsausgaben führen. Sie werden deshalb überhaupt nicht berücksichtigt.
Nach dem Einkommensteuergesetz scheiden Betriebseinnahmen und -ausgaben, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, bei der 4/3-Rechnung aus. Solche durchlaufenden Posten können beispielsweise Ausgaben eines Steuerberaters für die von seinen Mandanten geschuldeten Gerichtskosten, Zeugen- und Sachverständigengebühren oder die Zahlungen seiner Mandanten an ihn zur Bestreitung bzw. zum Ausgleich der Ausgaben sein. Voraussetzung ist jedoch, dass die Zahlungen zum Zeitpunkt der Vereinnahmung/Verausgabung dem Grund und der Höhe nach feststehen.
Beispiel: Ein Mandant zahlt im Dezember 2009 Gerichtskosten auf das Konto seines Anwalts. Diese überweist der Freiberufler im Januar 2010 an die Gerichtskasse. Zu- und Abfluss haben bei ihm keinen Einfluss auf den steuerpflichtigen Gewinn. Die Voraussetzungen, diese Zahlungen als durchlaufende Posten zu berücksichtigen, sind jedoch nicht erfüllt, wenn
• der Anwalt die eingehenden Gelder nicht auf ein separates Anderkonto verbucht,
• fremde und eigene Gelder auf seinem Girokonto vermischt sowie
• auch sonst keine Unterlagen vorliegen, die eine eindeutige Trennung von eigenen und fremden Geldern zulassen.
Dann sind die Geldeingänge zunächst einmal als Betriebseinnahmen zu werten. |