Versicherungsbeiträge - Keine Lohnsteuerermäßigung für Beiträge zur Rürup-Rente
19.08.2009
Seit 2005 können Sie bei Ihrer Einkommensteuererklärung Beiträge zur privaten Rürup-Rente als Sonderausgaben geltend machen. Die späteren Rentenleistungen unterliegen dann in voller Höhe der nachgelagerten Besteuerung. Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass für Beiträge zur Rürup-Rente kein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden kann. Erst nach Ablauf des Kalenderjahres können Sie diese bei der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Sind Sie selbständig und zahlen Einkommensteuervorauszahlungen, können die Beiträge hingegen bereits bei der Berechnung der Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt werden. Das FG sah diese Ungleichbehandlung als gerechtfertigt an. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof dies ebenso beurteilt.