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Mandanteninformationen

Verlängerte Lagerung eingefrorener Eizellen bleibt umsatzsteuerfrei
01.12.2015
 

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin können regelmäßig umsatzsteuerfrei erbracht werden. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) lassen sich unter diese Steuerbefreiung auch die Umsätze aus der verlängerten Lagerung von eingefrorenen Eizellen fassen, die eine Kinderwunschpraxis erbringt. Im Urteilsfall hatten Patienten mit der Diagnose „Unfruchtbarkeit“ bei der Praxis zunächst als erstes Leistungsbündel die Entnahme von Eizellen samt Befruchtung, Einfrieren sowie Lagerung für zwei Jahre „buchen“ können. Das Finanzamt hatte diese Leistungen als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen anerkannt.

Strittig war jedoch, ob auch die Umsätze aus der verlängerten Lagerung der Eizellen umsatzsteuerfrei belassen werden konnten. Zum Hintergrund: Vor Ablauf der zweijährigen Lagerzeit hatte die Praxis bei ihren Patienten nachgefragt, ob das gelagerte Erbmaterial vernichtet oder gegen ein zusätzliches Entgelt für ein weiteres Jahr eingelagert werden sollte. Das Finanzamt sah die Umsätze aus der verlängerten Lagerung nicht als steuerfreie Heilbehandlungsleistungen an.

Der BFH hat jedoch entschieden, dass auch die Umsätze aus der Vertragsverlängerung umsatzsteuerfrei waren. Die Vorinstanz hatte nach Ansicht des BFH zu Recht festgestellt, dass die verlängerte Lagerung nur erfolgt war, wenn eine organisch bedingte Sterilität bei einem der Partner mit Kinderwunsch bestand. Die Lagerung der Eizellen über den Zeitpunkt der erstmaligen Schwangerschaft hinaus diente also dazu, eine weitere Schwangerschaft herbeizuführen. Der für die Steuerfreiheit erforderliche therapeutische Zweck bestand somit auch bei der verlängerten Lagerung fort. Die organisch bedingte Sterilität ist eine Krankheit, zu deren Linderung die Lagerung von befruchteten Eizellen medizinisch möglich und geboten ist.

Hinweis: Abzugrenzen vom Urteilsfall ist das „social freezing“, bei dem Eizellen oder Spermien ohne medizinischen Anlass eingefroren werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese Leistungen nicht steuerfrei belassen werden.

 

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