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Mandanteninformationen

Sporadisch genutzte Nebenwohnung aus beruflichen Gründen
01.03.2016
 

Um neue Geldquellen zu erschließen, erheben viele Städte und Kommunen mittlerweile eine Zweit­wohnungsteuer auf Nebenwohnungen. Die Stadt Hamburg fordert beispielsweise eine Steuer von 8% der Nettokaltmiete. Zweitwohnungen werden in Hamburg nur dann nicht besteuert, wenn

· sie von einer verheirateten oder verpartnerten Person bewohnt werden, die nicht dauernd getrennt von ihrem Lebens- oder Ehepartner lebt,

· die gemeinsame Hauptwohnung außerhalb der Stadt Hamburg liegt und

· die Nebenwohnung aus überwiegend beruflichen Gründen genutzt wird.

Das letzte Kriterium hat der Bundesfinanzhof (BFH) intensiv beleuchtet. Ein Geschäftsmann hatte eine Nebenwohnung in Hamburg angemietet und für zwei bis drei Tage pro Woche beruflich genutzt. Das Hamburger Finanzamt hatte für die Wohnung Zweitwohnungsteuer festgesetzt, weil die Wohnung nur sporadisch und damit nicht überwiegend beruflich genutzt worden sei, so dass eine Steuerbefreiung ausgeschlossen sei.

Der BFH gestand dem Geschäftsmann die Steuerbefreiung aber zu, weil sie seiner Ansicht nach unabhängig vom zeitlichen Nutzungsumfang der Wohnung gilt. Das Gesetz fordert für eine Steuerbefreiung lediglich, dass ein Ehepartner die Wohnung aus überwiegend beruflichen Gründen innehat. Der Begriff „überwiegend“ bezieht sich ausschließlich auf die beruflichen Gründe und nicht auf die zeitliche Nutzung.

 

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