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Mandanteninformationen

Risiko gebrochene Warenbewegung bei Reihengeschäften
01.03.2016
 

Bekanntlich ist es ein fehlerträchtiges Unterfangen, die vorgesehenen Steuerbefreiungen für seine Exportlieferungen auch wirklich zu erlangen. Das gilt gleichermaßen für Ausfuhren wie für innergemeinschaftliche Lieferungen. Schon bei Warenlieferungen, an denen nur zwei Unternehmer beteiligt sind, ergeben sich genug Fehlerquellen. Wickeln drei oder mehr Unternehmer in einer Lieferkette eine Warenlieferung ab, wird es noch komplizierter. Das kann zum Beispiel bei einem Reihengeschäft der Fall sein.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in diesem Zusammenhang zu sogenannten gebrochenen Warenbewegungen geäußert. Von einer gebrochenen Warenbewegung ist die Rede, wenn sowohl der Lieferer als auch der Abnehmer in den Transport der Ware an den Bestimmungsort eingebunden sind - zum Beispiel, weil sie sich den Transport teilen. Wird in einem Reihengeschäft die Warenbewegung gebrochen, kann eine vermeintliche Exportlieferung plötzlich steuerpflichtig für den ersten Lieferanten werden.

Beispiel: Unternehmer C bestellt bei Unternehmer B Ware. Beide haben ihren Sitz in den USA. B bestellt die Ware wiederum beim Hersteller A in Deutschland. A versendet die Ware per Spedition in den Hamburger Hafen (kein Freihafen). Von dort aus wird sie im Auftrag des B in die USA direkt zu C verschifft.

Laut BMF liegen bei A im Beispiel die Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhr nicht vor, obwohl die Ware im Ergebnis in die USA gelangt. Die Warenbewegung durch A endet in Deutschland, so dass die erforderliche Warenbewegung in ein Drittland bei der Lieferung von A an B fehlt. Mit dem neuen Transportauftrag durch B erfolgt auch eine neue Warenbewegung, die nicht mehr der ersten Lieferung zuzurechnen ist. Vielmehr finden nacheinander zwei bewegte Lieferungen statt. Für ein Reihengeschäft wäre dagegen eine einheitliche, unmittelbare Warenbewegung von A an C erforderlich. Da diese nicht stattfindet, liegt auch kein Reihengeschäft vor.

Hinweis: Die Unterbrechung der Warenbewegung in Deutschland führt in solchen Fällen in der Regel zur Steuerpflicht der Lieferung.

 

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