Wer Flüchtlingen hilft, sollte wissen, dass er neben Geld- mitunter auch Sachspenden und investierte Freizeit steuerlich absetzen kann. Hierfür gelten folgende Abzugsregeln: · Vom 01.08.2015 bis zum 31.12.2016 geleistete Geldspenden können dem Finanzamt ohne betragsmäßige Beschränkung durch einen vereinfachten Zuwendungsnachweis (Bareinzahlungsbeleg, Kontoauszug oder Online-Banking-Ausdruck) nachgewiesen werden. Eine förmliche Spendenquittung ist für den Sonderausgabenabzug also nicht erforderlich. · Auch Spenden an nicht steuerbegünstigte Spendensammler (z.B. Privatpersonen) sind steuerlich abziehbar, sofern das betroffene Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Gelder anschließend an anerkannte Institutionen weitergeleitet werden. · Um Sachspenden wie Kleidung oder Spielsachen als Sonderausgaben absetzen zu können, muss der Spender zunächst den „gemeinen Wert“ seiner Spende ermitteln. Bei neuen Gegenständen kann der Wert dem Kaufbeleg entnommen werden, bei gebrauchten muss der Spender deren Marktwert schätzen (z.B. durch Vergleich mit Kleinanzeigen). Zudem muss der Spendenempfänger eine Zuwendungsbestätigung ausstellen und darin folgende Angaben machen: genaue Bezeichnung der Sachspende, Alter, Zustand und ursprünglicher Kaufpreis, aktuell geschätzter Wert und Spendendatum. Wer gleich mehrere Gegenstände spendet, darf dem Finanzamt eine zusammengefasste Zuwendungsbestätigung mit einem Gesamtpreis vorlegen. Diese ist um eine Einzelaufstellung zu ergänzen, in der die Gegenstände einzeln mit Angabe von Kaufdatum, Preis, Zustand und Marktwert bezeichnet sind. · Wer Sprachunterricht oder Hausaufgabenbetreuung für Flüchtlinge anbietet, kann seine Arbeitszeit mitunter im Rahmen einer Vergütungsspende absetzen. Dazu ist mit der anbietenden Organisation im Vorfeld schriftlich eine angemessene Vergütung zu vereinbaren. Im Anschluss an die ehrenamtliche Tätigkeit wird dann bedingungslos auf das Geld verzichtet. In diesem Fall erteilt die Organisation eine Zuwendungsbestätigung; der darin ausgewiesene Betrag ist als Sonderausgabe abziehbar. |