Eltern übertragen ihr Vermögen vielfach schon durch vorweggenommene Erbfolge auf ihre Kinder. Statt eines Entgelts werden oft Versorgungsleistungen vereinbart, die sich einerseits an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sprich an den Erträgen des übertragenen Vermögens orientieren, andererseits am Versorgungsbedürfnis der Eltern.
Kann das Kind die vereinbarten Versorgungsleistungen aus den Erträgen des Vermögens finanzieren, sind die Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere hinsichtlich der Art des übertragenen Vermögens als Sonderausgaben abziehbar. Bei den Eltern liegen in gleicher Höhe steuerpflichtige sonstige Einkünfte vor.
Dafür sind häufig konkrete Vereinbarungen im Vermögensübergabevertrag erforderlich, so z.B. für die Übernahme einer Pflegeverpflichtung. Enthält der Vertrag lediglich einen Passus wie „Hege und Pflege“, stellt dies nur eine Umschreibung von Dienstleistungen dar, die - mangels unmittelbarer Aufwendungen - grundsätzlich keine steuerlich abziehbaren dauernden Lasten sind. Vertraglich vereinbarte persönliche Arbeitsleistungen können daher nicht als dauernde Lasten berücksichtigt werden. Eine bei der Vermögensübergabe übernommene Pflegeverpflichtung kann aber als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn bei ihrer Erfüllung Aufwendungen entstehen. Dies ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Verpflichtete die Pflege durch Dritte verrichten lässt und hierfür Aufwendungen trägt.
Hinweis: Wenn der Vermögensübernehmer die Unterbringungskosten für ein Pflegeheim trägt, der Übergabevertrag aber nur die Pflege im häuslichen Bereich vorsieht, liegen keine abziehbaren Aufwendungen vor. Deshalb sollten diesbezüglich bereits im Vermögensübergabevertrag klare Vereinbarungen getroffen werden.
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