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Mandanteninformationen

Facharzt braucht kein persönliches Vertrauensverhältnis zu den Patienten
01.05.2016
 

In einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) war der Kläger Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik. Mit einer GmbH, die als Laborunternehmen tätig war, hatte er einen Vertrag über Zusammenarbeit und Beratung geschlossen.

Der Facharzt sollte die GmbH diagnostisch auf dem Gebiet der Transfusionsmedizin, der Infektionsserologie, der Endokrinologie, der Autoimmundiagnostik und der Hämostaseologie unterstützen. Zudem sollte er helfen, labororganisatorische Abläufe zu optimieren. Die GmbH erbrachte entsprechende Leistungen für niedergelassene Ärzte, Rehakliniken, Gesundheitsämter und Krankenhäuser. Der Facharzt sollte überdies transfusionsmedizinische Beratungen für die von der GmbH betreuten Krankenhäuser sowie Rehakliniken erbringen und in der Transfusionskommission mitarbeiten. Er nahm an, dass die genannten Leistungen als Heilbehandlungsleistungen umsatzsteuerfrei seien. Das Finanzamt behandelte seine Umsätze mit der GmbH dagegen als umsatzsteuerpflichtig.

Das FG gab dem Facharzt Recht. Befunderhebungen zu Laborproben und Hilfestellungen zu transfusionsmedizinischen Behandlungen sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. Damit sind die genannten Leistungen steuerfrei. Für die Steuerbefreiung ist es nicht erforderlich, dass der Arzt ein persönliches Vertrauensverhältnis zum Patienten hat. Daher sind die Leistungen eines Labormediziners auch ohne unmittelbaren Kontakt zum Patienten steuerfrei.

Hinweis: Soweit der Facharzt auch allgemeine Beratungs- und Organisationsleistungen erbracht hat, sind diese prinzipiell nicht steuerfrei. Das FG ist jedoch insgesamt von einer Steuerbefreiung ausgegangen, da diese Dienstleistungen nicht ins Gewicht fielen.

 

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