Personengesellschaften (z.B. GbR) entfalten nur dann eine freiberufliche Tätigkeit, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Erbringen sie ihre Leistungen teils freiberuflich und teils gewerblich, gilt die Tätigkeit der Gesellschaft in vollem Umfang als gewerblich. Folge dieser „Abfärbung“ ist, dass der Gewinn der Gesellschaft dann in voller Höhe der Gewerbesteuer unterliegt. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass ein „falscher“ Mitunternehmer die Freiberuflichkeit einer Gesellschaft schnell zu Fall bringen kann. Im Entscheidungsfall war das Finanzamt im Zuge einer Außenprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine in einer Ärzte-GbR tätige Ärztin nicht als Mitunternehmerin der GbR anzusehen war. Hierfür sprach unter anderem, dass sie nicht am Gewinn beteiligt war, nur begrenzt am Verlust teilgenommen hatte und zudem von der Teilhabe an den stillen Reserven der Praxis ausgeschlossen war. Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die auf die Ärztin entfallenden Honorarumsätze gewerbliche Einkünfte waren. Dadurch wurde die Ärzte-GbR in vollem Umfang zu einem Gewerbebetrieb und ihr Gewinn unterlag der Gewerbesteuer. Der BFH teilt die Auffassung des Finanzamts. Freiberufler dürfen sich zwar der Mithilfe von fachlich vorgebildeten Arbeitskräften bedienen, in diesem Fall müssen sie aber weiterhin aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sein. Hieran fehlte es im Urteilsfall, denn die „falsche“ Mitunternehmerin hatte ihre Patienten selbst eigenverantwortlich behandelt, ohne dass die beiden „echten“ Mitunternehmer der Gesellschaft sie überwacht oder bei der Behandlung der Patienten mitgewirkt hatten. Die Honorare der Ärztin beruhten somit nicht auf einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit der Mitunternehmer selbst, so dass sie gewerblich waren und die gesamte Gesellschaft in die Gewerblichkeit führten. |