Gerade bei längeren Krankenhausaufenthalten wünschen sich viele Patienten, dass ihre Angehörigen in der Nähe sind. Auch wenn die Unterbringung von Begleitpersonen direkt im Krankenhaus den Heilungserfolg verbessern mag, ist sie deshalb noch lange nicht von der Umsatzsteuer befreit. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Im Streitfall hatte ein gesetzlicher Träger der Sozialversicherung mehrere Rehakliniken betrieben. Er hatte Begleitpersonen der Patienten gegen gesondertes und privatrechtlich vereinbartes Entgelt in den Patientenzimmern oder in zusätzlichen Gästezimmern der Kliniken untergebracht und verpflegt. Das Finanzamt hatte die daraus resultierenden Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen und erhielt nun vom BFH Recht. Das Umsatzsteuergesetz sieht zwar eine Steuerfreiheit für Leistungen vor, die gesetzliche Träger der Sozialversicherung an ihre Versicherten erbringen. Die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen kann aber nicht unter diese Befreiungsvorschrift gefasst werden. Nach dem Unionsrecht sind nur Dienstleistungen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit sowie eng damit verbundene Leistungen begünstigt. Die betreffenden Leistungen wiesen diesen Zusammenhang nicht auf. Zudem waren sie für die Tätigkeit der Rehakliniken nicht unerlässlich, da die Kliniken ihre medizinischen Leistungen auch ohne die Angehörigenunterbringung auf demselben Niveau und mit gleicher Qualität erbringen konnten. Gegen die Steuerfreiheit der Umsätze sprach zudem, dass die Leistungen dem Betreiber zusätzliche Einnahmen verschaffen sollten und er mit der Unterbringung in einen Wettbewerb mit Hotels und Gaststätten eingetreten war. Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung! Auch die Umsatzsteuerbefreiung für klassische Krankenhausumsätze griff nach Ansicht der Richter nicht. Diese Steuerbefreiung ist ebenfalls nur anwendbar, wenn die Leistungen unerlässlich sind, um die therapeutischen Behandlungsziele zu erreichen. Die vorliegenden Leistungen der Kliniken waren allerdings nicht „unerlässlich“ in diesem Sinne. Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung! Hinweis: Infolge des Urteils musste der Krankenhausbetreiber auch Umsatzsteuer für seine Umsätze aus der Verpflegung der Mitarbeiter zahlen, weil auch hierfür keine Steuerbefreiungsvorschrift einschlägig war. |