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Mandanteninformationen

Zusammenveranlagung ist meist günstiger als Einzelveranlagung
01.07.2016
 

Unverheiratete Paare werden vom deutschen Fiskus wie zwei Singles besteuert - unabhängig davon, wie lange sie schon zusammenleben oder wie viele gemeinsame Kinder sie haben. Mangels Trauschein wird für beide eine Einzelveranlagung durchgeführt, bei der jeder Partner sein Einkommen einzeln versteuern muss.

Wer dagegen verheiratet oder verpartnert ist, kann beim Finanzamt die Zusammenveranlagung wählen, so dass das Paar steuerlich wie eine Person behandelt wird. In diesen Fällen kommt das günstige Ehegattensplitting zur Anwendung: Das Finanzamt zählt das Jahreseinkommen beider Partner zusammen, halbiert den Betrag und berechnet für diese Hälfte die Einkommensteuer. Die errechnete Steuer wird anschließend verdoppelt und für das Ehepaar festgesetzt. In der Regel zahlen Ehepaare mit dem Ehegattensplitting weniger Steuern als bei Einzelveranlagung, denn durch das Splittingverfahren werden Nachteile abgemildert, die der progressive Einkommensteuertarif mit sich bringt. Vor allem Paare mit unterschiedlich hohen Verdiensten können so Steuern sparen.

Beispiel: Frau Mustermann hat 2015 insgesamt 45.000 € verdient, Herr Mustermann aufgrund einer Teilzeittätigkeit nur 15.000 €. Beantragen die Eheleute eine Einzelveranlagung, muss Frau Mustermann knapp 10.780 € und Herr Mustermann gut 1.320 € Einkommensteuer zahlen (insgesamt also 12.100 €). Beantragen sie eine Zusammenveranlagung, müssen sie aufgrund des Splittingtarifs über 1.000 € weniger Steuern zahlen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2013 können auch eingetragene Lebenspartner vom Ehegattensplitting profitieren. Der Splittingtarif kann von ihnen sogar noch rückwirkend für Altjahre ab 2001 beansprucht werden, sofern die Einkommensteuerfestsetzungen für diese Jahre noch nicht bestandskräftig sind.

 

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