Einmal entstandene Baukosten zweimal abzusetzen klingt zu schön, um wahr zu sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein solches Steuersparmodell aber jetzt im Bereich der Unternehmensnachfolge Realität werden lassen. Im Streitfall hatte ein Unternehmer in den 1960er Jahren mehrere Betriebsgebäude auf Grundstücken errichtet, die zur Hälfte auch seiner Frau gehört hatten. Er nahm Abschreibungen auf seine Baukosten vor. 1993 übertrugen er und seine Frau die betrieblich genutzten Grundstücke unentgeltlich auf ihren gemeinsamen Sohn (zusammen mit dem Betrieb). Unstrittig war, dass der Sohn hinsichtlich der bisher dem Vater gehörenden hälftigen Miteigentumsanteile am Grund und Boden und an den hierauf entfallenden hälftigen Herstellungskosten die Buchwerte fortführen musste. Den hälftigen Miteigentumsanteil der Mutter am Grund und Boden konnte er zudem zum Teilwert in sein Betriebsvermögen einlegen. Fraglich war jedoch, wie der Sohn die zivilrechtlich der Mutter zuzurechnenden Gebäudehälften, deren Herstellungskosten der Vater damals getragen und bereits größtenteils abgeschrieben hatte, steuerlich behandeln muss. Der Sohn hatte in der Schenkung dieser Gebäudeteile eine Einlage in seinen Betrieb gesehen und sie mit dem aktuellen Teilwert der Gebäudeteile bewertet, der erheblich höher war als der Restbuchwert der Bilanzposten des Vaters. Durch diesen Ansatz konnte der Sohn erneut hohe Abschreibungen auf die Gebäudeteile vornehmen, die der Vater bereits in der Vergangenheit schon nahezu abgeschrieben hatte. Der BFH hat diese rechtliche Beurteilung nunmehr bestätigt, so dass in derartigen Fällen im Ergebnis eine doppelte Abschreibung möglich ist, obwohl die Baukosten nur einmal angefallen sind. Wertsteigerungen der dem Nichtunternehmerehegatten gehörenden Grundstückshälfte sind nicht einkommensteuerpflichtig. Hinweis: Die Entscheidung eröffnet interessante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, die aber unbedingt einer frühzeitigen steuerfachkundigen Begleitung bedürfen. Der BFH weist ergänzend darauf hin, dass Steuersubventionen, die nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gewährt werden, nicht für Bilanzposten beansprucht werden können, die den eigenen Bauaufwand des Unternehmers für Gebäudeteile des anderen Ehegatten verkörpern. Dies wurde in der Praxis bisher anders gehandhabt, wodurch die Buchwerte dieser Bilanzpositionen zusätzlich gemindert werden konnten. |